Auftrag des Mandats, das am 24. Juli 1922
ratifiziert wurde, war die Hilfe zur „Errichtung einer nationalen
Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina“. Dies
unter der Bedingung, „dass nichts getan werden soll, was die bürgerlichen
und religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina
[…] beeinträchtigen würde“.
Das Mandat nennt in den Artikeln 4, 6 und 7 konkrete
Maßnahmen wie Anerkennung und Zusammenarbeit mit einer jüdischen
Vertretung (Jewish
Agency), Förderung einer geschlossenen jüdischen Ansiedlung durch
Zurverfügungstellung von Staats- und Brachländereien sowie Erleichterungen
bei der Einwanderung und dem Erwerb der palästinensischen Staatsbürgerschaft
durch Juden. Artikel 13 bis 15 sahen freie Religionsausübung, einen
geregelten freien Zugang zu den Heiligen Stätten und die Aufrechterhaltung
bestehender kultureller und religiöser Selbstverwaltungen vor.
Artikel 25 erlaubte es Großbritannien, die
Mandatsgebiete „zwischen dem
Jordan und der
endgültig festgelegten Ostgrenze Palästinas“ von der Durchführung von
wesentlichen Mandatsbestimmungen, wie denen zur Errichtung einer jüdischen
nationalen Heimstätte, vorläufig auszunehmen. Damit wurde die Voraussetzung
für die 1923 erfolgte Einsetzung des halbautonomen Emirats
Transjordanien (des
Vorläufers des heutigen Staates
Jordanien)
durch die Briten geschaffen, so dass der Raum für die Errichtung einer
nationalen Heimstätte in Palästina auf das Gebiet westlich des Jordan (Cisjordanien)
beschränkt wurde.
Das Mandat dauerte vom Beginn der Zwanzigerjahre bis
zur
israelischen Unabhängigkeitserklärung am 14. Mai 1948. Der
UN-Teilungsplan für Palästina von 1947, welcher die Aufteilung
Palästinas in einen jüdischen und einen arabischen Staat sowie eine
internationale Kontrolle über
Jerusalem
als
Corpus separatum vorsah, wurde nicht verwirklicht.
Das 1922 erteilte Mandat stellte in der
Zusammenschau die
völkerrechtliche Grundlage für die auf dem Mandatsgebiet entstandenen
Staaten Israel
und
Jordanien dar, wenngleich eine vorgesehene Volksabstimmung nach
Beendigung der Mandatszeit von Großbritannien nicht durchgeführt wurde,
beziehungsweise ohne eine (nach Völkerbundsatzung Art. 22) Selbstregierung
herzustellen. Auch ein
Staat Palästina würde das Recht zur Nachfolge des Völkerbundsmandats
beanspruchen.
Quellen
Bildnachweis
Weblinks