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Antarktisvertrag
Der Antarktisvertrag ist eine
internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte
Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite
ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der
wissenschaftlichen
Forschung, vorbehalten bleibt. Der Vertrag wurde auf der
Antarktiskonferenz 1959 von zwölf
Signatarstaaten in Washington beraten und trat 1961 in
Kraft. Er hat große politische Bedeutung, weil er der erste
Vertrag nach dem Ende des
Zweiten Weltkrieges war, der die Prinzipien der
friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher
Gesellschaftsordnung fixierte.
Völkerrecht
Im
Antarktisvertrag einigten sich diejenigen Staaten, die Ansprüche
oder Anspruchsvorbehalte in der Antarktis haben, ihre
Gebietsansprüche ruhen zu lassen und auf die wirtschaftliche
Ausbeutung oder militärische Nutzung zu verzichten, um die
Antarktis stattdessen gemeinsam wissenschaftlich zu erforschen.
Die
Initiative für diesen Vertrag ging vom Internationalen
Geophysikalischen Jahr 1957/58 aus. Der Vertrag lädt alle
Staaten der Welt ein, sich an der wissenschaftlichen Erforschung
der Antarktis zu beteiligen. Konsultativvertragspartei mit
Stimmrecht kann werden, wer dem Vertrag beigetreten ist und
dauerhaft erhebliche Forschungen in der Antarktis betreibt.
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Im
Völkerrecht der Antarktis überschneiden sich das im
Antarktischen Vertragssystem begründete Recht mit dem
internationalen
Seerecht, den Konventionen zur Nutzung des
Ozeanbodens und des
Weltraums sowie den Konventionen zum Umweltschutz
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Das Emblem des Antarktisvertrags* |
Leitgedanke
Der Antarktisvertrag sollte an das
Internationale Geophysikalische Jahr 1957/1958 anknüpfen. In
diesem Zeitraum hatten sich verschiedene Staaten auf gemeinsame Forschungen
in der Antarktis verständigt.
Ziele des Vertrages sind es, das ökologische
Gleichgewicht in der Antarktis zu wahren, die Antarktis für friedliche
Zwecke zu nutzen, die internationale Kooperation zu fördern und die
wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen. Militärische Übungen und
Operationen sind deshalb ebenso untersagt wie der Abbau von Bodenschätzen.
Vertragsinhalt
Artikel 1 |
Das Gebiet darf ausschließlich friedlich
genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind
verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für
wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt
werden; |
Artikel 2 |
die Freiheit der wissenschaftlichen
Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen; |
Artikel 3 |
freier Austausch von Informationen und
Personal in Kooperation mit den
UN und anderen internationalen Organisationen; |
Artikel 4 |
es werden keine territorialen Ansprüche
diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen
keine neuen Ansprüche angemeldet werden; |
Artikel 5 |
nukleare Explosionen oder Entsorgung
radioaktiven Abfalls sind verboten; |
Artikel 6 |
Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und
Eisflächen südlich des 60.
Breitengrades; |
Artikel 7 |
Beobachter aus
Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich
Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen;
alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im
Voraus angekündigt werden; |
Artikel 8 |
Beobachter und Wissenschaftler unterliegen
der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten; |
Artikel 9 |
es sollen regelmäßige Konsultationstreffen
zwischen den Vertragsstaaten stattfinden; |
Artikel 10 |
die Vertragsstaaten sollen versuchen, alle
Aktivitäten in der
Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen; |
Artikel 11 |
möglicher Streit soll von allen betroffenen
Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom
Internationalen Gerichtshof entschieden werden; |
Artikel 12–14 |
behandeln die Unterstützung, Interpretation
und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen. |
Vertragsstaaten
Bei den Vertragsstaaten im Antarktischen System
unterscheidet man zwischen Konsultativstaaten und normalen Vertragsstaaten.
Um Konsultativstaat zu werden, muss ein Staat erhebliche wissenschaftliche
Forschungsarbeiten durchführen und eine
wissenschaftliche Station in der Antarktis einrichten oder eine
wissenschaftliche
Expedition entsenden. Ein Konsultativstaat ist bei den
Konsultativtagungen stimmberechtigt.
Die zwölf Staaten, die den Antarktisvertrag am
1. Dezember 1959 unterschrieben, sind Konsultativstaaten.
Dies sind:
Argentinien,
Australien,
Chile,
Frankreich,
Großbritannien,
Neuseeland und
Norwegen
(die alle Gebietsansprüche in der Antarktis erheben), sowie
Belgien,
Japan, die
Sowjetunion (heute
Russland),
Südafrika
und die
Vereinigten Staaten, die keine territorialen Ansprüche in der Antarktis
erheben.
Seit 1961 haben weitere 33 Staaten diesen Vertrag
unterschrieben. 16 von diesen wurden später zu Konsultativstaaten, jedoch
ohne Aussicht auf territorialen Gebietsanspruch. Zu den Konsultativstaaten
zählen heute, neben den zwölf Signatarstaaten,
Polen (Vertragsstaat
seit 1961/Konsultativstaat seit 1977),
Deutschland (1979/1981),
Brasilien
(1975/1983), Indien (1983/1983),
Volksrepublik China (1983/1985),
Uruguay
(1980/1985), Italien (1981/1987),
Schweden
(1984/1988), Spanien (1982/1988),
Finnland
(1984/1989), Peru
(1981/1989),
Südkorea
(1986/1989),
Ecuador (1987/1990), die
Niederlande (1967/1990),
Bulgarien
(1978/1998) und die
Ukraine
(1992/2004). Die Aufnahme
Tschechiens (1993) wurde 2013 beantragt. Auch die
Deutsche Demokratische Republik unterschrieb 1974 den Vertrag und wurde
1987 Konsultativstaat.
Die Vertragsstaaten, die seit 1961 dazukamen, sind
die
Tschechoslowakei (1962–1992),
Dänemark
(1965), Rumänien (1971),
Papua-Neuguinea (1981),
Ungarn
(1984), Kuba
(1984),
Griechenland (1987),
Nordkorea
(1987),
Österreich (1987),
Kanada
(1988),
Kolumbien (1989), die
Schweiz
(1990),
Guatemala (1991), die
Slowakei
(1993), die Türkei (1996),
Venezuela
(1999), Estland (2001),
Weißrussland (2006),
Monaco
(2008), Portugal (2010),
Malaysia
(2011) und Pakistan (2012). Diese Staaten sind bei den Konsultativtagungen nicht
stimmberechtigt.
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Konsultativstaaten mit
Gebietsanspruch
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Konsultativstaat mit zurückgestelltem Gebietsanspruch
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Konsultativstaat ohne Gebietsanspruch
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Vertragsstaat ohne Stimmrecht
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kein Vertragsstaat
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Territorialer Besitz
Der Vertrag gilt jedoch nicht für die Inseln
nördlich des 60. Grades südlicher Breite, die zwar geographisch zur
Antarktis gehören, aber durchaus eine eigene politische Zugehörigkeit haben:
Quellen
Bildnachweis
Weblinks