Gebietsansprüche
Auch wenn der
Antarktisvertrag Gebietsansprüche in
der Antarktis untersagt, so gibt es sie doch. Sie wurden mit Eintreten
dieses Vertrages sozusagen „eingefroren“. Weitere Gebietsansprüche sind dem
Vertragswerk nach nicht erlaubt. Somit hat der Antarktisvertrag die
politischen Ansprüche nicht endgültig geklärt.
Gebietsansprüche werden von
Argentinien,
Australien,
Chile,
Frankreich,
Großbritannien,
Neuseeland und
Norwegen
erhoben. Dabei überschneiden sich einige der beanspruchten Territorien,
einzelne Flächen der Antarktis bleiben hingegen unbeansprucht.
Brasilien
hat ein Gebiet als 'Interessenszone' deklariert, ohne jedoch formelle
Gebietsansprüche daraus abzuleiten.
Die Gebietsansprüche der Antarktis sind von den
einzelnen Staaten wie folgt begründet:
-
Großbritannien
(20° W bis 80°
W, 1908, überlappt mit den argentinischen, brasilianischen und
chilenischen Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf Besitzergreifungen,
die in früherer Zeit durch Forschungsreisen gemacht wurden. So wurden
z. B. 1819 die
Südlichen Shetlandinseln durch
Kapitän Smith und 1821 die
Südlichen Orkneyinseln durch Powell für das Vereinigte Königreich
ergriffen. Außerdem hat Großbritannien zahlreiche Forschungsprojekte in
der Grahamland-Region unterstützt und unterhält mehrere
Ganzjahres-Stationen.
-
Argentinien
(25° W bis 74° W, angemeldet 1943, überlappt teilweise mit den
britischen und chilenischen Territorien) stützt seine Ansprüche
einerseits durch die Verwaltungsschritte in der Region und andererseits
durch den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland und die
vorgelagerten Inseln die direkte natürliche Fortsetzung
Südamerikas darstellen. Argentinien ist laut eigener Aussage der
nächste Anlieger dieser Region (obwohl Chile geographisch näher liegt).
Die Gebietsansprüche von Argentinien haben einen eigenen Namen:
„Antártida Argentina“ (Argentinische Antarktis). Die Region untersteht
der Seeverwaltung von
Feuerland in
Ushuaia.
Als Verwaltungsmaßnahmen gibt es mehrere Ganzjahres-Stationen.
-
Chile
(53° W bis 90° W, 1924, überlappt mit den argentinischen und britischen
Ansprüchen) stützt seine Ansprüche auf seine Lage als nächstgelegener
Anliegerstaat und auf den wissenschaftlichen Nachweis, dass Grahamland
die Fortsetzung der
Anden
ist. Auch der chilenische Gebietsanspruch trägt einen eigenen Namen:
„Territorio Chileno Antártico“ (Antarktisches Chilenisches Territorium)
und untersteht verwaltungsmäßig der Region Magallanes. Es gibt in dem
bezeichneten Gebiet drei Ganzjahres-Stationen, die der Armee unterstellt
sind.
-
Norwegen
(45° O bis 20° W, 1938) stützt seine Ansprüche auf den Besitz der
Peter-I.-Insel durch die Tatsache der ersten Landung und
Flaggenhissung. Außerdem hat Norwegen die Insel genau vermessen und
kartiert. Die Insel wurde 1929 unter norwegischen Schutz gestellt und
die formelle Annexion erfolgte 1933.
-
Frankreich
(142° O bis 136° O, 1924) begründet seine Ansprüche auf die Tatsache der
Entdeckung und Besitzergreifung von 1840. Es regelte die
verwaltungsmäßige Angliederung, als diese Gebiete 1924 dem Gouverneur
von
Madagaskar unterstellt wurden. Das Gebiet, welches von Frankreich
beansprucht wird, heißt
Terre
Adélie und gehört seit 1955 zu den
Französischen Süd- und Antarktisgebieten.
-
Australien
(160° O bis 142° O und 136° O bis 45° O, 1933) stützt seine Ansprüche
auf die Tatsache, dass australische Expeditionen diese Gebiete erforscht
haben und dass Australien der natürliche Anlieger der südlich
Australiens gelegenen antarktischen Küste ist. Der Name dieses
Territoriums lautet „Australian Antarctic Territory“ und untersteht der
australischen Bundesregierung. Die Verwaltungsmaßnahmen sind drei
Ganzjahres-Stationen.
-
Neuseeland
(150° W bis 160° O, 1923) begründet seine Ansprüche durch die aktive
Beteiligung an der Erforschung der Antarktis von australischen und
britischen Expeditionen und dem Unterhalt eigener Forschungsstationen.
Einige Häfen Neuseelands waren Ausgangspunkt dieser Expeditionen.
-
Brasilien
(28° W bis 53° W, 1986) bezeichnet einen Teil des 'südamerikanischen
Quadranten' als 'Interessenszone', hat jedoch nie formelle
Gebietsansprüche erhoben.
Neben diesen Gebietsansprüchen im Geltungsbereich
des Vertrages existiert noch eine weitere Reihe von Ansprüchen auf
subantarktische und
antarktische Inseln, die durch den Antarktisvertrag
nicht berührt werden. So beanspruchen beispielsweise Norwegen die
Bouvetinsel und Frankreich die
Crozetinseln und
Kerguelen.
Deutschland
hat in der Vergangenheit keinen Anspruch auf ein Gebiet in der Antarktis
erhoben. Eine deutsche Expedition entdeckte zwar 1938/1939 das sogenannte
Neuschwabenland und nahm es für das Deutsche Reich durch Beflaggung in
Besitz. 1952 übte die Bundesregierung im Namen der Bundesrepublik
Deutschland jedoch lediglich das Recht der geographischen Namensgebung aus.
Südafrika
wiederum erhob zwischen 1963 und 1994 ebenfalls Gebietsansprüche, hat diese
aber aufgegeben. Die übrigen Vertragsstaaten des Antarktisvertrages sind
zwar an der Antarktis interessiert, machen aber keine territorialen
Ansprüche geltend, sondern gebrauchen die Antarktis nur zu
Forschungszwecken, wie der Vertrag es vorsieht.
Die Vereinigten Staaten wiederum haben, obwohl 1929
Richard Evelyn Byrd und 1939
Lincoln Ellsworth im Namen der Vereinigten Staaten durchaus
territorialen Besitz ergriffen, diese Ansprüche vom Kongress nicht
bestätigen lassen. Die Regierung der Vereinigten Staaten erklärte, dass sie
Gebietsansprüche nicht anerkenne und die gesamte Antarktis
Niemandsland sei. Außerdem forderte sie, dass die Antarktis unter die
gemeinsame Verwaltung der
Vereinten Nationen gestellt werde.
Die frühere
Sowjetunion hat zwar keinerlei Gebietsansprüche gestellt, doch verlangte
die Regierung 1950 die Zuziehung bei territorialen Verhandlungen. Diese
Ansprüche stützte sie auf die Erstentdeckung von Teilen der Antarktis durch
den in russischen Diensten stehenden
Deutsch-Balten
Fabian Gottlieb von Bellingshausen 1820.
Quellen
Bildnachweis
Weblinks
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