Die Organe des Königreiches
Das Königreich ist eine völkerrechtliche Rechtsperson und hat kein eigenes Vermögen.
Das Statut bestimmt, welche Organe das Königreich hat. Der König (bzw. die Königin) ist Oberhaupt des Königreiches. Der König wird in Aruba, Curaçao und Sint Maarten jeweils von einem Gouverneur vertreten, der auf Vorschlag der jeweiligen Regierung vom Monarchen ernannt wird. Das Statut kennt als weitere Organe des Königreiches zum Beispiel die Reichsregierung, den Reichsministerrat, den Staatsrat des Königreiches und die gesetzgebende Macht des Königreiches.
Das Königreich der Niederlande hat keine eigenen Organe, sondern nutzt die Organe der Niederlande. Wenn ein Organ als Organ des Königreiches auftritt, können die Regierungen von Aruba, Curaçao und Sint Maarten oft je ein Mitglied zum jeweiligen Organ hinzufügen. Wenn zum Beispiel der niederländische Ministerrat als Ministerrat des Königreiches auftritt, sind auch die bevollmächtigten Minister von Aruba, Curaçao und Sint Maarten anwesend. Diese drei bevollmächtigten Minister haben in Den Haag ihre ständigen Büros.
Aruba, Curaçao, Sint Maarten und die Karibischen Niederlande haben einen gemeinsamen Gerichtshof. Der Hohe Rat der Niederlande in Den Haag ist der Oberste Gerichtshof für die Niederlande. Aufgrund des Statuts ist der Hohe Rat ebenfalls ausgewiesen als der Oberste Gerichtshof jeweils für Aruba, Curaçao und Sint Maarten.
Weil das Königreich keine eigene Organisation hat, ist es kein Bundesstaat im eigentlichen Sinne.
Angelegenheiten des Königreiches
Angelegenheiten des Königreiches sind die Handhabung der Unabhängigkeit, die auswärtigen Beziehungen, die Verteidigung, die gesetzliche Regelung der Staatsangehörigkeit, die gesetzliche Regelung der Ritterorden, die Flagge und das Wappen des Königreiches, die Nationalität von Schiffen, gesetzliche Bestimmungen bezüglich Seeschiffen, welche die Flagge des Königreiches führen (außer Segelschiffen), die Einbürgerung und Abschiebung von Niederländern und von Ausländern und die Auslieferung. Die Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtssicherheit und die Tauglichkeit der Verwaltung sind ebenfalls Angelegenheiten des Königreiches. Andere Angelegenheiten können zur Angelegenheit des Königreiches erklärt werden.
Reichsgesetze
Wenn Gesetze über Angelegenheiten des Königreiches erlassen werden, ist der Gesetzgeber des Königreiches zuständig. Seine Gesetze werden „Reichsgesetze“ genannt. Ausnahme sind Angelegenheiten des Königreiches, die nur auf die Niederlande zutreffen. Laut Art. 10 und 14 des Statuts werden diese von den Niederlanden als Königreich der Niederlande ohne statutäre Prozeduren abgehandelt.
Der Gesetzgeber des Königreiches besteht aus der Reichsregierung und den Generalstaaten, dem Parlament in Den Haag. Die „Staaten“, die Volksvertretungen von Aruba, Curaçao und Sint Maarten werden ebenfalls eingeschaltet. Die Staaten können zwar kein Veto einlegen, aber die bevollmächtigten Minister von Aruba, Curaçao und Sint Maarten können im Reichsministerrat erklären, dass ihr Land ernsthaft durch einen vorliegenden Gesetzesentwurf benachteiligt werden würde. Das Gesetz kann dann nur verabschiedet werden, wenn darin bestimmt wird, dass es keine Anwendung im Lande des diesbezüglichen Ministers finden wird, es sei denn die Einheit des Königreiches macht diese Ausnahmeposition nicht möglich. Außerdem können die bevollmächtigten Minister und außerordentlichen Vertreter der jeweiligen Staaten bei der Verhandlung in den Generalstaaten Beschwerde einlegen. Beschließt die Zweite Kammer der Generalstaaten den Entwurf eines Reichsgesetzes trotz Einspruchs eines Bevollmächtigten Ministers mit weniger als drei Fünftel der Stimmen, wird die parlamentarische Behandlung unterbrochen für eine Behandlung des Gesetzentwurfs im Ministerrat.
Die Staatsregelungen von Aruba, Curaçao und Sint Maarten sowie die Verfassung der Niederlande sind dem Statut des Königreiches untergeordnet. Die niederländische Verfassung findet jedoch in bestimmten Aspekten auch Anwendung in den anderen Teilen des Königreiches, z. B. in der Regelung der Erbfolge des Königshauses. In diesen Fällen kann die niederländische Verfassung nur durch ein Reichsgesetz geändert werden. Ebenso können die Artikel der niederländischen Verfassung bezüglich der Menschenrechte nur durch ein Reichsgesetz geändert werden, da die Sicherung der Menschenrechte eine Angelegenheit des gesamten Königreiches ist.
Auch eine Änderung des Statuts des Königreiches an sich ist nur per Reichsgesetz möglich. Ein Reichsgesetz zur Änderung des Statuts ist jedoch nur möglich nachdem erst in Aruba, Curaçao und Sint Maarten per Gesetz diese Änderung beschlossen wurde.
Naturgemäß liegt der Schwerpunkt bei Gesetzgebungsverfahren und in der Verwaltung des Königreiches bei den Niederlanden, da diese das größte, bevölkerungsreichste und wirtschaftlich bedeutendste der vier Länder sind.