Vergleich zwischen den Autonomen Gemeinschaften und den deutschen Bundesländern
Die Autonomen Gemeinschaften sind nicht verfassungsautonom, da die Verabschiedung und Änderung ihrer Autonomiestatute der Zustimmung des gesamtspanischen Parlaments bedarf, weshalb sie anders als die Bundesländer Deutschlands auch nicht über Eigenstaatlichkeit verfügen. Außerdem unterscheiden sich die Regionen Spaniens untereinander anders als die Länder der Bundesrepublik durch ein unterschiedliches Maß an Autonomie, wenn auch mittlerweile nicht mehr so ausgeprägt wie in den Anfängen.
Der wesentlichste praktische verfassungsrechtliche Unterschied besteht darin, dass im spanischen Verfassungssystem ein Einfluss der Autonomen Gemeinschaften auf die gesamtstaatliche Gesetzgebung, wie ihn in Deutschland die Bundesländer über den Bundesrat ausüben können, nicht vorgesehen ist.
Rechtlich ähneln sich die Autonomen Gemeinschaften Spaniens und die deutschen Bundesländer in der Praxis heute jedoch sehr, während die Unterschiede vorwiegend theoretischer Natur sind. Ihnen ist gemein, dass sie über Gesetzgebungskompetenz ähnlichen Umfangs verfügen und in beiden Ländern der wichtigste Träger der öffentlichen Verwaltung sind. Ebenso wie die deutschen Bundesländer sind auch die Autonomen Gemeinschaften von ihrer Größe her sehr heterogen.