Ein Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein originäres staatliches Völkerrechtssubjekt. Umgangssprachlich ist zwar oft von Bundesländern die Rede, in
den maßgeblichen Dokumenten wie dem Grundgesetz oder den Verfassungen der Länder selbst wird dieser Begriff jedoch nicht verwendet, da die deutschen Länder gemeinsam die Bundesrepublik Deutschland bilden und nicht umgekehrt eine bloße Verwaltungseinheit der Bundesrepublik darstellen.
Gemeint sind die 16 Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind rechtlich gesehen jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert. Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und
Bremerhaven.
Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“ und ihnen insoweit „durch die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt werden.
Dementsprechend können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen, allerdings in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.